und pastoraler Eigenmächtigkeit
[katholisches.info] Von Contra Ambivalent*
Diese Verantwortung ist im Codex Iuris Canonici ausdrücklich niedergelegt. Can. 392 § 1 CIC verpflichtet den Diözesanbischof, die Einheit der Gesamtkirche zu wahren und dafür Sorge zu tragen, dass sich Missbräuche nicht in die kirchliche Disziplin einschleichen, insbesondere hinsichtlich des Dienstes am Wort, der Feier der Sakramente und der Sakramentalien.1 Damit ist ein grundlegender Zusammenhang benannt: Der Bischof hat nicht nur die Freiheit zur pastoralen Gestaltung. Er hat auch die Pflicht zur Wahrung der kirchlichen Ordnung.
Gerade an diesem Punkt wird die Mainzer Entwicklung interessant. Was geschieht, wenn ein Diözesanbischof eine universalkirchliche Norm ausdrücklich aufrechterhält, gleichzeitig aber erklärt, bekannte Verstöße gegen diese Norm nicht konsequent verfolgen zu wollen? Formal bleibt das Recht bestehen. Praktisch verliert es jedoch seine Verbindlichkeit.
Das ist der entscheidende Widerspruch. Eine Norm, deren Geltung verkündet wird, deren Übertretung aber dauerhaft folgenlos bleibt, wird zwar nicht automatisch aufgehoben. Sie verliert jedoch in der Lebenswirklichkeit ihre imperative Kraft. Das Recht steht dann noch im Gesetzbuch, während die Praxis längst nach anderen Regeln funktioniert.
Genau hier beginnt die normative Kraft des Faktischen.
Wenn der Bischof das Recht bestätigt und zugleich seine Verletzung duldet
Besonders deutlich wird dieses Problem an der Frage der Laienpredigt in der Eucharistiefeier. ...
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